Erschienen in : Donaustrudl Mobbing & Stalking
Nr. 224, November 2017

 

Cyberspace unsafe -- Mobbing & Stalking im Netz

Und in besonderen Fällen kann es dann passieren, dass man abends nach Hause kommt und ein Kühlschrank vor der Wohnungstür steht.

So geschehen im Falle einer lieben Freundin von mir, die den Kühlschrank als Zuwendung eines allzu wohlmeinenden Verehrers angeliefert und einige Tage später dann auch wieder abgeholt bekam. Kurios bis paradox, mag man meinen, aber schon sind wir mittendrin im Thema der unerlaubten Nachstellung. Die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter missbrächlicher Verwendung personenbezogener Daten führt er nämlich explizit auf, der zuständige Paragraph 238 des Strafgesetzbuches. Vor zehn Jahren wurde er dem StGB hinzugefügt, und erst im März diesen Jahres einer Revision unterzogen, die die rechtlichen Hürden für seine Anwendung deutlich gesenkt hat.

Das Internet als Tatmittel, insbesondere die anderweitig so hochgejubelten Sozialen Netzwerke, hat in diesem Jahrzehnt gewaltig an Bedeutung zugelegt.

Cybermobbing, Cyberstalking, Cyberbullying, Cybergrooming und so fort , cyber-, das bedeutet in diesem Fall vor allem eine Absenkung der Hemmschwelle. Wenn kein persönlicher Kontakt mehr nötig ist, nehmen ganz im milgram'schen Sinne Menge und Intensität der 238'er Vorfälle zu.

Dementsprechend differenziert ist jedoch auch das Instrumentarium, um auf solche Attacken zu reagieren, wie ich im Gespräch mit der Beauftragten der Polizei für Kriminalitätsopfer (BPfK), KHKin Barbara Arendt, erfahre.

In so manchen Fällen hilft bereits eine persönliche Ansprache, dergestalt, das gegenüber einmal mit einer klaren Ansage aufzufordern, die Belästigung zu unterlassen und danach, ganz wichtig, nicht mehr weiter auf folgende Nachrichten einzugehen.

Wenn das nichts fruchtet, besteht der nächste Schritt in einer Unterlassungsaufforderung in Form einer Abmahnung. Dabei soll möglichst konkret darauf eingegangen werden, welches Verhalten genau der Adressat zu unterlassen hat, sowie eine Frist gesetzt werden. Die Abmahnung muss nicht, kann aber bereits durch einen Anwalt ausgesprochen werden.

Einen Schritt weiter geht ein Kontakt- und Näherungsverbot, das auf Antrag der/des Betroffenen durch das zuständige Amtsgericht ausgesprochen wird. Das Verbot wird dem Stalker in einem amtlichen Schreiben mitgeteilt, und auch die zuständigen Polizeidienststellen erhalten eine entsprechende Meldung. Verstößt der Stalker gegen das Verbot, liegt bereits eine Straftat vor. Die wird wohl erst einmal mit Geldstrafe geahndet, kann im Wiederholungsfall aber durchaus auch Arrest nach sich ziehen.

In jedem Fall und von Anfang an wichtig ist eine entsprechende Beweissicherung. Das heißt, E-Mails ausdrucken, SMS speichern, Screenshots z.B. von Facebook oder Twitter machen; und ein möglichst detailliertes Stalking-Tagebuch führen. Das mag erbsenzählerisch erscheinen, aber je genauer der Nachweis der Belästigung, um so leichter ist es, die eigenen Ansprüche gegen den Stalker durchzusetzen.

Cybermobbing, seine Formen und die Möglichkeiten der Reaktion sind als Thema zu groß, um es auf einer Seite abzuhandeln. Umfangreichere Informationen finden sich im Cyberspace, z.B. auf www.irights.info. Darüber hinaus steht die BPfK für Hilfe und Beratung unter der Rufnummer 09 41 / 506 – 13 33 zur Verfügung.

Der Kühlschrank vor der Wohnungstür stellt ein Extrem dar. Ebenso wie die fünf bis zehn Jahre Höchststrafe, die der § 238 StGB für Nachstellung in Tateinheit mit Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit vorsieht. Dazwischen liegt ein gewaltiges Spektrum an verbaler, psychischer und struktureller Gewalt. Aber auch die Mittel, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

 

 


 

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